FAQ Einbehalt von Kirchensteuer

Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer – automatisiertes Verfahren ab 2015 
Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen) wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.
 
Automatischer Kirchensteuerabzug
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, führen wir den Kirchensteueranteil Ihrer Abgeltungsteuer automatisch für Sie an das Finanzamt ab. Dafür fragen wir jährlich Ihre Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, also Ihre Konfession und den Kirchensteuersatz. Für diese Abfrage brauchen wir Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum.
 
Wann erfolgt die Abfrage?
Die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern wird immer jährlich durchgeführt (Regelabfrage). Die Auskunft, die das Bundeszentralamt uns gibt, gilt immer für das folgende Jahr. In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. 

Wie kann ich Datenabruf widersprechen?
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM mit einem (Sperrvermerk) widersprechen. Der Sperrvermerk gilt dann ab dem folgenden Steuerjahr. Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim  BZSt einreichen (§ 51a Abs. 2c, und 2e Einkommensteuergesetz). Der Vordruck steht auf http://www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort `Kirchensteuer´ bereit. Der Sperrvermerk gilt für alle Ihre Bankverbindungen und unbefristet – bis Sie ihn wieder löschen lassen.
 
Bis wann kann ich widersprechen?
Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern uns Ihre Kirchensteuermerkmale mitteilt, können Sie jährlich bis 30.06. mit einem Sperrvermerk widersprechen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
 
Für welche Kunden werden Daten abgefragt?
Beim Bundeszentralamt für Steuern fragen wir die Kirchensteuermerkmale für alle natürlichen Personen an, die Einzelkonten oder Gemeinschaftskonten bei uns unterhalten und unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. So sieht es das Steuerrecht vor
 
Was passiert, wenn meine Daten nicht aktuell sind?
Damit wir die Kirchensteuer an das Finanzamt abführen können, müssen Ihre aktuellen Adress- und Meldedaten bei uns und beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt sein. Nur dann bekommen wir die Kirchensteuermerkmale vom Bundeszentralamt für Steuern und können unsere Kunden eindeutig zuordnen.